Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 18.01.2001

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   BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00   

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https://dejure.org/2001,52
BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 (https://dejure.org/2001,52)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 (https://dejure.org/2001,52)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 (https://dejure.org/2001,52)
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Gewaltspielgeräte

Art. 12, 105 GG, erhöhte Besteuerung 'gewaltverherrlichender' Automatenspiele durch Gemeindesatzung ist zulässig (Bestätigung der Entscheidung des BVerwG, «Gewaltspielgeräte»)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Kommunale Vergnügungssteuer - Gewaltspielautomaten - Widerspruchsfreiheit - Berufsfreiheit - Besteuerungsgewalt - Gleichheitssatz

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; NKAG § 3 Abs. 2; ; OWiG § 118 Abs. 1; ; JöschG § 8; ; GewO §§ 33 c ff.; ; StGB § 11 Abs. 3; ; StGB § 131 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; Vergnügungssteuer-Satzung
    Erhöhte Vergnügungssteuer auf Gewaltautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2; 105 Abs. 2 a GG; 33 RL 77/388/EWG
    Steuerrecht, Erhöhte Vergnügungssteuer für Gewaltspielautomaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1264
  • DVBl 2001, 1135
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    Eine Steuernorm kann zwar, auch wenn sie die Berufswahl nicht unmittelbar regelt, wegen ihrer Auswirkung auf die Freiheit der Berufswahl dann einer Zulassungsvoraussetzung gleichzusetzen sein, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 38, 61 ).

    Der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer wird nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500 DM je Gerät erhoben wird (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Die Steuerbefugnis der Länder umfasst wesensmäßig das Recht, auf den Umfang einer vom Bundesgesetzgeber erlaubten Tätigkeit irgendwie Einfluss zu nehmen und als Nebenzweck neben dem rein fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch andere Zwecke zu verfolgen (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Es erscheint angemessen, die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielers zu beteiligen, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Spielautomaten herabgesetzt oder die Zahl der vom Betreiber aufgestellten Apparate vermindert worden sein sollte (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    b) Die Verfassungsbeschwerde bietet keinen Anlass zur Prüfung der Frage, ob die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Praktikabilitätsgründen bislang für zulässig gehaltene pauschale Besteuerung von Spielautomaten nach der Anzahl der Geräte noch gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 8 ) oder ob sie an dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als sachgerechtem Maßstab ausgerichtet werden muss, der sich wiederum in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Umsatz widerspiegelt.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    b) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift aber in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 98, 106 ).

    Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden; solche Regelungen können grundsätzlich aber auch durch Satzungen getroffen werden (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 54, 224 ; 98, 106 ).

    Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Landesgesetzgeber beziehungsweise der kommunale Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO), sofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die Lenkungsfunktion verdrängt wird (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Allerdings darf die Stadt Göttingen die vom Sachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen verfälschen, deren verhaltensbestimmende Wirkungen dem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren (vgl. BVerfGE 14, 76 ).

    Es erscheint angemessen, die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielers zu beteiligen, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Spielautomaten herabgesetzt oder die Zahl der vom Betreiber aufgestellten Apparate vermindert worden sein sollte (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 56 ; 69, 174 ).

    Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 56 ).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    Er kann sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 13, 181 ).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden (vgl. BVerfGE 65, 325 ).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden; solche Regelungen können grundsätzlich aber auch durch Satzungen getroffen werden (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 54, 224 ; 98, 106 ).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    b) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift aber in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 98, 106 ).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    Eine Steuernorm kann zwar, auch wenn sie die Berufswahl nicht unmittelbar regelt, wegen ihrer Auswirkung auf die Freiheit der Berufswahl dann einer Zulassungsvoraussetzung gleichzusetzen sein, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 38, 61 ).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99

    Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten;

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 -,.
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

  • VG Göttingen, 07.09.1994 - 3 A 3010/92

    Besteuerung von Gewaltspielautomaten

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Deshalb kann in Bezug auf derartige Darstellungen oder Spiele nur von einer Risikolage oder einem "Gefahrenpotential" gesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).
  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Die Festsetzung des Steuersatzes obliegt der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis (vgl. BVerfGE 40, 52, 55; 56, 64; BVerfG, NVwZ 2001, 1264, 1265).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3241
BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00 (https://dejure.org/2001,3241)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00 (https://dejure.org/2001,3241)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 1700/00 (https://dejure.org/2001,3241)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, die Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung nach TKG § 57 Abs 2 S 2 zu dulden

  • Wolters Kluwer

    Golfplatz - Landwirtschaft - Ferngasleitung - Telekommunikationsleitung - Dienstbarkeit - Übertragungswegelizenz - Eigentum

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; ; TKG § 57 Abs. 2 Satz 2; ; TKG § 57 Abs. 1; ; TKG § 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1; TKG § 57
    Duldung einer Telekommunikationslinie bei bestehendem Rohrleitungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2960
  • NVwZ 2001, 1264 (Ls.)
  • MMR 2001, 521
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Demgegenüber zielt die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 72, 66 ; 79, 174 ; 100, 226 ).
  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -,.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden (BVerfGE 91, 294 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Demgegenüber zielt die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 72, 66 ; 79, 174 ; 100, 226 ).
  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Demgegenüber zielt die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 72, 66 ; 79, 174 ; 100, 226 ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ).
  • OLG Frankfurt, 22.10.1998 - 1 U 169/97
    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1998 - 1 U 169/97 -,.
  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (NJW 2001, S. 2960) ausgeführt, § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG setze voraus, dass die vorhandene Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt werde.

    Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BGHZ 145, 16 ; siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

    Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentscheidung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revisionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stützen könnte.

    Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.).

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01

    Höhe der Ausgleichsleistung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zu

    § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. stellt auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht angenommenen weit gefassten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ; NJW 2001, S. 2960 ).
  • LG Dortmund, 10.09.2004 - 17 S 113/03

    Zahlung eines Geldausgleichs für die erweiterte Nutzung von Grundstücken zu

    NJW 2000, Seite 3206, BverfG NJW 2001, 2960).

    (BverfG NJW 2001, Seite 2960) nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07

    Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen nach §§ 57 Abs. 2 S. 2

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den in der genannten Entscheidung im einzelnen dargestellten überzeugenden Gründen an, die in der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 2960 ff) keinerlei Beanstandung erfahren haben, sondern maßgeblich dafür herangezogen wurden, um die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Duldungspflicht der Grundstückseigentümer als verfassungskonform einzuordnen.

    Vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ließ sich die zu gestattende und gemäß den nationalen Bestimmungen der § § 57 Abs. 1 TKG a.F./76 Abs. 1 TKG gestattete Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen jedenfalls dann nur bei entsprechender Ausgleichszahlung an die Eigentümer als verfassungskonform gestalten, wenn die hinzunehmende Inanspruchnahme zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden oder zu einer die bisherige Nutzung erweiternden Nutzung führt (vgl. BVerG, NJW 2001, 2960; BGHZ 145, 16/32) .

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